Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.07.2008

Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2008 - VII ZB 25/08   

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BGH, 10.07.2008 - VII ZB 25/08 (https://dejure.org/2008,2147)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - VII ZB 25/08 (https://dejure.org/2008,2147)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 (https://dejure.org/2008,2147)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Prozesskostenhilfe bei baldiger Realisierbarkeit des Vorschusses

  • Judicialis

    BGB § 1610 Abs. 2; ; BGB § 1360 a Abs. 4; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2 § 1360a Abs. 4; ZPO § 114
    Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; Verhältnis zur Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Inanspruchnahme von Unterhaltsverpflichteten vor PKH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Die Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten geht der Prozesskostenhilfe bei alsbaldiger Realisierbarkeit vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1531
  • MDR 2008, 1232
  • FamRZ 2008, 1842
  • Rpfleger 2008, 647
  • JR 2009, 337
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10

    Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich

    Dieser Einwand wäre nur erheblich, wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte, der dem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorginge (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, NJW-RR 2008, 1531, 1532).
  • BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232) , oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat.
  • OLG Brandenburg, 10.09.2013 - 3 WF 97/13

    Verfahrenskostenvorschuss

    Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Verfahrenskostenvorschuss geht der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschussanspruch alsbald realisierbar ist (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8).

    Kommt in Betracht, dass der Beteiligte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat, muss er darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm unzumutbar ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2013 - 3 WF 50/13

    Verfahrenskostenvorschuss

    Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Verfahrenskostenvorschuss geht der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschussanspruch alsbald realisierbar ist (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8).

    Kommt in Betracht, dass der Beteiligte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat, muss er darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm unzumutbar ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2016 - 10 Ta 1594/16

    Prozesskostenhilfe - Kostenvorschuss Eltern

    Zwar setzt dieses grundsätzlich voraus, dass der Prozesskostenvorschuss alsbald realisierbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08).

    Ansonsten muss die Partei, die einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08).

  • OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09

    Prozesskostenvorschussansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten

    Dem eigenen Vorbringen der für das Fehlen eines Prozesskostenvorschussanspruchs darlegungsbelasteten (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842 f.) Antragsgegnerin zufolge verfügt der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund 5.300 EUR, von dem er monatlich Zahlungen an das Versorgungswerk der Presse in Höhe von 120 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 440 EUR, ein ehebedingtes Darlehen mit 505 EUR und monatliche Mietkosten von rund 1.100 EUR trägt und den Unterhalt für die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder der Parteien in Höhe von insgesamt rund 2.000 EUR bestreitet.

    Dass der Antragsteller diesen Vorschuss nicht aufbringen kann oder ihr die Geltendmachung des Vorschusses nicht zumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842, 1843), hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.

  • OLG Brandenburg, 15.02.2013 - 3 WF 123/12

    Verfahrenskostenhilfe: Vorschussanspruch gegen den Ehegatten für das

    Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Verfahrenskostenvorschuss geht der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschussanspruch alsbald realisierbar ist (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8).

    Kommt in Betracht, dass der Beteiligte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat, muss er darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm unzumutbar ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2009 - 26 Ta 788/09

    Prozesskostenvorschussanspruch für volljährige Kinder

    Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder warum es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - NJW-RR 2008, 1531, zu II 3 b der Gründe).

    12 Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder warum es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - NJW-RR 2008, 1531, zu II 3 b der Gründe).

  • OLG Brandenburg, 20.09.2016 - 13 WF 219/16

    Darlegungslast des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden für das Nichtbestehen

    Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren hat der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende die Darlegungslast für das Nichtbestehen oder die Nichtdurchsetzbarkeit eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842 Rn. 9 m.w.N.).

    Die Darlegungslast für das Nichtbestehen oder die Nichtdurchsetzbarkeit eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs hat der Antragsteller (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842 Rn. 9 m.w.N.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - L 3 B 15/08
    Für die Einkommensprüfung kommt es insoweit auf die Klägerin an (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - FamRZ 2008, 1842 m.w.N.), die ausschließlich Unterhalt von ihrem Ehemann bezieht.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 a.a.O.; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 - juris).

  • VGH Bayern, 10.04.2013 - 10 C 12.1757

    Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; hinreichende

  • BGH, 04.10.2022 - VIII ZA 9/22

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.03.2016 - L 3 R 122/14

    Versagung von Prozesskostenhilfe bei Verwertbarkeit vorhandenen Vermögens

  • VGH Bayern, 26.03.2021 - 20 NE 21.882

    Erfolglose Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Ablehnung eines

  • OVG Hamburg, 27.09.2019 - 1 Bs 211/19

    Kein Prozesskostenvorschuss bei fehlender Erfolgsaussicht - einzusetzendes

  • OLG Saarbrücken, 08.06.2010 - 6 WF 56/10

    Einstweiliges Anordnungsverfahren für Kindesunterhalt: Verweisung des bedürftigen

  • OLG Jena, 20.02.2020 - 3 UF 437/19

    Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Beschwerdefrist

  • OLG Brandenburg, 07.06.2013 - 3 WF 125/12

    Voraussetzungen der Verweisung auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18

    Prozesskostenhilfegewährung bei realisierbarem Anspruch auf

  • LSG Sachsen, 14.05.2012 - L 3 AS 1139/11

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf

  • OLG Naumburg, 05.01.2010 - 8 WF 280/09

    Prozesskostenhilfe: Pflicht zur Belegvorlage hinsichtlich des Erwerbseinkommens;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - 6 E 1112/12

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2017 - L 13 AS 4/16
  • OLG Naumburg, 20.10.2009 - 8 WF 280/09

    Versagung der Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die wirtschaftlichen

  • VG Ansbach, 04.08.2023 - AN 1 K 22.02577

    Keine Unterbrechung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die

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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2462
BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 (https://dejure.org/2008,2462)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2008 - XII ZB 148/06 (https://dejure.org/2008,2462)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - XII ZB 148/06 (https://dejure.org/2008,2462)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine dynamische Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1531
  • MDR 2008, 1278
  • FamRZ 2008, 1841
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06
    Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. September 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).

    Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056).

    Wie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 11. September 2007 (- XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente.

    Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen.

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der

    Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055).

    Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechts hat der Senat zur Vorgängervorschrift des § 1587 i Abs. 2 BGB aF im Einklang mit den Intentionen des damaligen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 168) mehrfach ausgeführt, dass dem Ausgleichsberechtigten durch die Abtretung die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden solle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06 - FamRZ 2008, 1841 Rn. 10 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 25).

  • KG, 12.02.2010 - 18 UF 161/09

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Titulierung einer dynamischen

    Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt (FamRZ 2008, 1841; 2007, 2055, 2056f), hat die Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 BGB a.F. keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem von Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte.

    Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge" (BGH, FamRZ 2008, 1841).

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